Rechtsanwaltskanzlei Warnke


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Mietrechtliche Urteile

Soweit nachstehend auszugsweise Urteile Hamburger Gerichte wiedergegeben werden, enthalten diese nach meiner Ansicht interessante, über den Einzelfall hinausgehende Maßstäbe zur Beurteilung und Entscheidung.
Wie auch sonst in der Rechtsprechung ist kein entscheidendes Gericht an Urteile anderer Gerichte gebunden (von Ausnahmen abgesehen), muß also stets selbst den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt beurteilen. Die Urteile wurden so ausgewählt, dass diese keine vereinzelten, sondern gerade auch in vergleichbaren Fällen herangezogene Rechtsgedanken enthalten.



zu Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 BGB

AG Hamburg 18.01.08 - 43b C 129/07 - zu § 558 BGB
Bei Mieterhöhungen nach § 558 BGB ist beim Baujahr des Hauses zwischen 1919 und 1948 der Umstand, dass die Küche, ein halbes Zimmer und der Flur der Wohnung nicht über Heizkörper verfügen, als baualtersgemäß zu bezeichnen. Außerdem kommt bereits in den Werten des Mietenspiegles zum Ausdruck, dass Wohnungen dieser Baualtersklasse nicht die heutigen Anforderungen an den Wärmeschutz erfüllen. Andererseits ist im vorliegenden Fall die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Wohnung drei Außenwände hat und sich zudem direkt unter dem unbeheizten Dachboden bedindet. Deshalb ist auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens zugrunde zu legen, dass die Wohnung nur mit hohem Kostenaufwand zu beheizen ist.
Wegen dieser und weiterer Lagenachteile ist der untere Drittelwert des entsprechenden Feldes des Mietenspiegels als angemessene Miete anzusehen.


AG Hamburg-St.Georg 28.6.07 - 914 C 343/06 - zu § 558 BGB
Jedenfalls dürfte es inzwischen dem Normalstandard entsprechen, dass auch bzw. gerade Gebäude der Altersklasse bis 1918 inzwishcen nicht mehr die alten Elektroleitungen und Wasserleitungen (aus Blei) enthalten.
Stuck ist für diese Baualtersklasse normal (auch wenn er, wie die Kläger behaupten, nachträglich angebracht worden ist) und im Übrigen als reine Verzierung Geschmackssache.

AG Hamburg 21.7.06 - 43b C 61/06 - zu § 558 BGB

Die Nähe zur U-Bahn-Trasse führt bei einem Altbau in guter Wohnlage zu einem erheblichen Abschlag vom Mittelwert des betreffenden Feldes des Mietenspiegels bei eienr Mieterhöhung nach § 558 BGB. Die Verlegung von Linoleum im Altbau ist nicht baualtersgemäß, ebenso das Vorhandensein von auf Putz liegenden Elektroleitungen.



zu Betriebskostenabrechnung


AG Hamburg 25.10.00 - 45 C 85/00 - Betriebskostenabrechnung
Bei Fahrstuhlwartungskosten im Rahmen von Betriebskostenabrechnungen sind die für die Behebung von Betriebsstörungen entstandneen Kosten nur insoweit umlagefähig, als für die Beseitigung der Störungen ledilgich Wartungsarbeiten erforderlich sind. Im übrigen handelt es sich um Instandsetzungen, deren Kosten nicht auf Mieter umgelegt werden können.


zu Mietminderung

AG Hamburg-St.Georg 23.7.09 - 914 C 10/09 - zu §536 BGB Mietminderung
Eine Minderung der Miete um 25% war angemessen, da in der Zeit vom ...bis ... der vertragsgemäße Gebrauch der Wohnung durch die von der Baustelle ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen entsprechend von Gesetzes wegen herabgesetzt war. Da die Kläger unmittelbar angrenzend (an die Baustelle) wohnen, kann mit der entsprechenden Sicherheit angenommen werden, dass die Kläger unter dem Baulärm und den üblichen weiteren Unannehmlichkeiten bei einer solchen Großbaustelle - Errichtung von drei Häusern mit jeweils mehreren Wohnungen über einen längeren Zeitraum in unmittelbarer Nähe - gelitten haben.
Die Mietminderung wegen der Baustelle entfällt nicht deshalb, weil - wie die Beklagte meint - die Kläger von vornherein, d.h. schon bei Einzug, damit hätten rechnen müssen, dass im unmittelbaren Umfeld die innerstädtische Bebauung weiter verdichtet werden würde. Auch in Innenstadtlagen sind grundsätzlich über viele Jahre keine Großbaustellen und bei den baulichen Maßnahmen handelt es sich um vorübergehende Erscheinungen, so dass wegen der baubedingten Beeinträchtigungen gemindert werden kann.


zu Kündigung

LG Hamburg 16.11.10 - 316 S 53/10
- AG Hamburg St.Georg 17.6.10 - 914 C 98/10 -
Der Mieter einer im obersten Geschoß eines Altbaus belegenen Wohnung hatte während der Zeit, in der die Hauseingangstür des Mehrfamilienhauses nicht ordnungsgemäß schloß, innerhalb der Türzarge seiner Wohnungseingangstür zur Abschreckung von Einbrechern eine Videokamera-Attrappe angebracht. Der einzige weitere Mieter im obersten Geschoß war mit der Anbringung einverstanden. Es befinden sich dort außerdem noch Abstellräume, die jedoch nicht vermietet sind und zu denen lediglich die Vermieterin einen Schlüssel besitzt. Streitig war, ob es bereits Einbruchsversuche im Hause gegeben hatte und ob es sich nur um eine Attrappe oder eine funktionsfähige Videokamera handelte.
Nachdem das Amtsgericht die Beklagten zur Räumung verurteilt hatte, führte das Landgericht aus:
"Das hier in Rede stehende Anbringen einer Videokamera im Treppenhaus ohne Zustimmung des Vermieters bedeutet zwar sowohl im Hinblick auf das Genehmigungserfordernis in § 17 des Mietvertrages als auch im Hinblick auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Privatsphäre der Bewohner und Besucher des Hauses sowie gegebenenfalls der Mitarbeiter der Klägerin eine Überschreitung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietwohnung, gegen die die Klägerin sich gegebenenfalls im Wege der Unterlassungsklage nach § 541 BGB zur Wehr setzen könnte. Es stellt jedoch - ... - keinen so gravierenden Verstoß dar, dass die Vorausseztungen für die Kündigung des Mietverhältnisses gegeben wären."
Das Landgericht führt weiter aus, dass es sich um keine nennenswerte bauliche Veränderung der Mietsache handelte - zwei kleine Schrauben in der Türzarge -, dass die Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter eher gering sei - Wohnung in Endetage, deren einziger anderer Bewohner einverstanden war, keine Nutzung der freien Bodenräume im maßgeblichen Zeitraum - und dass ein plausibler Grund für die Installation der Videokamera bestand. Nach Reparatur der Hauseingangstür war die Videokamera-Attrappe entfernt worden.
Demnach hätte in diesem Falle eine Unterlassungsklage der Vermieterin Erfolg haben können, der Räumungsklage war kein Erfolg beschieden.

Gegen dieses Urteil ist seitens der Vermieterin Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt worden, da das Landgericht die Revision im Urteil nicht zugelassen hat.



Sonstiges

LG Hamburg 14.02.07 - 307 T 88/08 - AG Hamburg-St.Georg 17.04.07 - 911 C 385/06 - zu § 557a Abs. 2 BGB -
Bei Vereinbarung einer Staffelmiete für eine bei Abschluß der Vereinbarung noch der Mietpreisbindung unterliegenden Wohnung für den Ablauf der Preisbindung ist auch die zunächst vereinbarte (Kosten-)Miete bereits als Teil der Staffelmietvereinbarung anzusehen mit der Folge, dass die Jahresfrist nach § 557a Abs. 2 BGB auch hinsichtlich der erstmaligen Erhöhung der Miete nach Ablauf der Preisbindung einzuhalten ist.

AG Hamburg-Wandsbek 23.10.06 - 716c C 204/06 - zu §91a ZPO
Einen allgemeinen Grundsatz, wonach die Kosten demjenigen aufzuerlegen sind, der sich freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, gibt es nicht. Angesichts der erkennbaren Zerrüttung der Parteien (zur Klarstellung: des Mietverhältnisses) ist in dem Auszug der Beklagten knapp drei Wochen nach Zustellung der Räumungsklage kein sofortiges Anerkenntnis zu sehen. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Räumungsklage ausschlaggebend für die Räumung der Wohnung war, da Suche und Anmietung einer neuen Wohnung von einer berufstätigen alleinerziehenden Mutter nicht innerhalb von drei Wochen bewerkstelligt werden.



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